{"id":650,"date":"2022-03-25T09:38:40","date_gmt":"2022-03-25T08:38:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.sotograndeonline.com\/about-taxes"},"modified":"2022-04-29T16:43:59","modified_gmt":"2022-04-29T14:43:59","slug":"uber-steuern","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.sotograndeonline.com\/de\/uber-steuern","title":{"rendered":"Information zur orientierung \u00fcber steuern und abgaben aus grundeigentum in sotogrande"},"content":{"rendered":"<p>SEHR WICHTIG: Die hier enthaltenen Angaben dienen lediglich der Information und Orientierung. Es k\u00f6nnen keine Anspr\u00fcche daraus geltend gemacht werden, und die Information basiert auf den zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Web geltenden Steuervorschriften. Wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt, um sich pr\u00e4zise und sachgerecht zu Ihren steuerlichen Pflichten beraten zu lassen, wenn Sie am Erwerb von Grundeigentum interessiert sind.<\/p>\n<p>ACTUALIZADO por Ana Isabel Iglesias Cena, Abogado Col 1992 y Gestor Administrativo Col 978.<br \/>\nDespacho en Sotogrande: Plaza del Agua, D-A-5, Portal 3, Puerto Deportivo de Sotogrande,11310 San Roque (C\u00e1diz), Tel.: 0034 649.95.75.90.<br \/>\nDespacho en Algeciras: Gestor\u00eda Lex, C\/S\u00e1enz Laguna, 1 Entreplanta. 11201-Algeciras (C\u00e1diz). Tel: 0034 956.66.31.36<br \/>\nEmail: anaiglesias@nuevolex.com<\/p>\n<h2>Steuerpflichten in spanien aus grundeigentum<\/h2>\n<h3>In spanien gebietsans\u00e4ssige<\/h3>\n<h4>Einkommensteuer nat\u00fcrlicher personen<\/h4>\n<h5>1.- Einkommensanrechnung solange das eigentum besteht<\/h5>\n<p>Die steuerlichen Pflichten und die Besteuerung h\u00e4ngen von der Nutzung ab, der die erworbene Immobilie zugef\u00fchrt wird. Zu unterscheiden ist zwischen der erworbenen Immobilie als Hauptwohnung oder als Zweitwohnung, und bei der Zweitwohnung, ob diese eigengenutzt oder vermietet wird.<\/p>\n<p>Handelt es sich um eine Wohnimmobilie und wird diese als Hauptwohnung erworben, wird daf\u00fcr keine Einkommensteuer f\u00e4llig, solange die Wohnung Hauptwohnung bleibt.<br \/>\nWird die erworbene Immobilie hingegen nicht als Hauptwohnung genutzt, gilt sie als Zweitwohnung und dann kommen zwei F\u00e4lle in Betracht:<\/p>\n<p>1.- Erfolgt der Erwerb zur Eigennutzung, wird sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer jeden Jahres ber\u00fccksichtigt, und zwar in gleicher Weise wie Ertr\u00e4ge aus Immobilienkapital. Angerechnet wird dabei ein Ertrag in H\u00f6he von 2\u00a0% des Katasterwerts (wenn dieser Wert nicht in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde) oder von 1,1\u00a0%, wenn der Katasterwert aktualisiert wurde, das Ergebnis wird der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen hinzugerechnet.<\/p>\n<p>2.- Wird die Wohnimmobilie zum Vermieten erworben, werden die Mietertr\u00e4ge steuerlich ebenfalls als Ertr\u00e4ge aus Immobilienkapital behandelt, abzugsf\u00e4hig sind dann alle im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Aufwendungen (Reparaturen, Steuern und Abgaben, Umlagen zur Eigent\u00fcmergemeinschaft, Maklerprovision, Hypothekenzinsen, Hausratversicherung etc.). Auf den Ertrag kann eine Steuererm\u00e4\u00dfigung von 60\u00a0% gew\u00e4hrt werden (womit nur 40\u00a0% zu versteuern sind), wenn das Haus oder die Wohnung an eine Drittperson zur Nutzung als Hauptwohnung vermietet wird und diese Person alle Anforderungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<h5>2.-\u00a0Verm\u00f6gensgewinne oder -verluste bei auflassung der immobilie<\/h5>\n<p>Ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Hauptwohnung bleibt steuerfrei, wenn der Gesamterl\u00f6s in die Anschaffung einer neuen Hauptwohnung investiert wird und, ferner, bleibt ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Hauptwohnung komplett steuerfrei, wenn der Verk\u00e4ufer \u00fcber 65 Jahre alt ist und die Wohnung von ihm selbst \u00fcber einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren als Hauptwohnung genutzt wurde.<\/p>\n<p>Handelt es sich nicht um die Hauptwohnung, ist ein Gewinn, nach Abzug aller Aufwendungen sowohl aus dem Kauf als auch aus dem Verkauf (einschlie\u00dflich der Wertzuwachssteuer Plusval\u00eda municipal), bis zu 6.000 Euro mit 19\u00a0%, bis zu 50.000 Euro mit 21\u00a0%, \u00fcber 50.000 Euro mit 23\u00a0% und \u00fcber 200.000 Euro mit 26\u00a0% zu versteuern.<\/p>\n<h5>3.- Erbschaft\u2011 und schenkungsteuer<\/h5>\n<p>Die Erbschaft\u2011 und Schenkungsteuer ist in Spanien den Autonomen Gemeinschaften \u00fcbertragen, und diese wenden jeweils unterschiedliche Steuers\u00e4tze an. Die Steuer wird in der Autonomen Gemeinschaft f\u00e4llig, wo die verstorbene Person ihren letzten gew\u00f6hnlichen Wohnsitz hatte, und die Erben haben dort den gesamten Nachlass zu versteuern, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in Spanien befinden oder nicht.<\/p>\n<p>In Andalusien, zum Beispiel, gilt eine Steuerbefreiung bis zur Obergrenze von 1 Mio. f\u00fcr jeden der direkten Erben (Ehepartner, Kinder und Enkel), womit die Steuer praktisch abgeschafft wurde oder nur sehr geringf\u00fcgig zum Tragen kommt.<\/p>\n<h3>Nicht in spanien gebietsans\u00e4ssige<\/h3>\n<h4>Einkommensteuer f\u00fcr nicht in spanien gebietsans\u00e4ssige nat\u00fcrliche personen<\/h4>\n<h5>1.- Einkommensanrechnung solange das eigentum besteht<\/h5>\n<p>Nicht in Spanien gebietsans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Personen werden f\u00fcr den reinen Immobilienbesitz zur IRPFNR (Einkommensteuer f\u00fcr nicht Gebietsans\u00e4ssige) veranlagt, je in Abh\u00e4ngigkeit von der Nutzung der Immobilie.<\/p>\n<p>Bei Eigennutzung erfolgt die Einkommensanrechnung, wobei die allgemeine Steuerbemessungsgrundlage 2\u00a0% des Katasterwerts betr\u00e4gt, oder 1,1\u00a0% wenn der Katasterwert der Immobilie in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde, und auf das Ergebnis kommt f\u00fcr EU-B\u00fcrger ein Steuersatz von 19\u00a0% zur Anwendung, bzw. von 24\u00a0% f\u00fcr in anderen L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU Ans\u00e4ssige.<\/p>\n<p>Dieser Ertrag muss einmal im Jahr erkl\u00e4rt und die Steuer abgef\u00fchrt werden, und zwar jeweils vor dem 31. Dezember durch Abgabe des Steuervordrucks 210 (ein Formblatt pro Eigent\u00fcmer, unter Angabe seines Eigentumsanteils, und ggf. der proportionale Anteil, wenn er nicht das ganze Jahr \u00fcber Eigent\u00fcmer war oder die Immobilie zeitweise vermietet war).<\/p>\n<p>War die Immobilie das Jahr \u00fcber, oder einen Teil des Jahres, vermietet, gilt f\u00fcr nicht in Spanien Gebietsans\u00e4ssige mit Wohnsitz in einem anderen Land der EU ein Steuersatz von 19\u00a0%, der auf die Nettoertr\u00e4ge aus der Vermietung zur Anwendung kommt, wobei alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung abzugsf\u00e4hig sind (Reparaturen, Steuern und Abgaben, Umlagen zur Eigent\u00fcmergemeinschaft, Maklerprovision, Hypothekenzinsen, Hausratversicherung etc.), w\u00e4hrend in anderen L\u00e4ndern der Welt Gebietsans\u00e4ssige ihre Mietertr\u00e4ge vollst\u00e4ndig mit 24\u00a0% versteuern m\u00fcssen, ohne M\u00f6glichkeit des Abzugs von Aufwendungen. Diese Eink\u00fcnfte sind quartalsweise mit dem Steuervordruck 210 zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Verm\u00f6gensteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Verm\u00f6gensteuer geh\u00f6rt ebenfalls zu den an die Autonomen Gemeinschaften abgetretenen Steuerarten, womit auch hier die Festsetzung von Steuers\u00e4tzen und Steuerbefreiungen sowie die Erhebung regional erfolgen. Diese Steuer kann sich jedes Jahr \u00e4ndern, weshalb nicht in Spanien Gebietsans\u00e4ssige sich zum aktuellen Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung dieser Steuer dar\u00fcber informieren sollten.<\/p>\n<h5>2.- Verm\u00f6gensgewinne aus immobilienverk\u00e4ufen<\/h5>\n<p>Nach dem Verkauf des Grundeigentums m\u00fcssen nicht gebietsans\u00e4ssige Steuerpflichtige den erzielten Verm\u00f6gensgewinn versteuern. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis, zzgl. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und am Objekt vorgenommenen Verbesserungen, abz\u00fcglich Aufwendungen (Steuern, Maklerprovision, Rechtsanwaltshonorar, auch die Plusval\u00eda municipal). Der Steuersatz betr\u00e4gt 19\u00a0%.<\/p>\n<p>Da die Steuerpflicht erst mit dem Abschluss des Verkaufs entsteht, und um sicherzustellen, dass die nicht gebietsans\u00e4ssige Person ihre Steuerpflicht erf\u00fcllt, ist der K\u00e4ufer verpflichtet, 3\u00a0% vom Kaufpreis einzubehalten und an das spanische Finanzamt abzuf\u00fchren. Danach hat der nicht gebietsans\u00e4ssige Steuerpflichtige drei Monate Zeit, eine diesbez\u00fcgliche Steuererkl\u00e4rung abzugeben und die R\u00fcckerstattung dieser 3\u00a0% zu beantragen, wenn er keinen oder einen geringeren Gewinn aus dem Verkauf erzielt hat. Wurde ein h\u00f6herer Gewinn erzielt, ist der Differenzbetrag bis zum Steuerbetrag in H\u00f6he von 19\u00a0% zu bezahlen. <\/p>\n<h5>3.- Erbschaft\u2011 und schenkungsteuer<\/h5>\n<p>Der Erbschaftsteuer f\u00fcr nicht Gebietsans\u00e4ssige unterliegt nur das auf spanischem Staatsgebiet belegene Verm\u00f6gen. Es gelten die gleichen Vorschriften und Befreiungen wie f\u00fcr Gebietsans\u00e4ssige, und diese sind jeweils abh\u00e4ngig von der Autonomen Gemeinschaft, in der das Verm\u00f6gen belegen ist. Auf Verm\u00f6gen in Andalusien kommen die gleichen Vorschriften wie oben unter dem Absatz \u00fcber die Erbschaftsteuer f\u00fcr Gebietsans\u00e4ssige ausgef\u00fchrt zur Anwendung (Befreiung bis zu 1 Mio. Euro f\u00fcr jeden direkten Erben).<\/p>\n<h3>Gemeinsame steuerarten f\u00fcr gebietsans\u00e4ssige und nicht gebietsans\u00e4ssige in spanien<\/h3>\n<h4>Kommunale steuern\/gemeindeabgaben<\/h4>\n<h5>1.- Grundsteuer (ibi) und abgaben (m\u00fcllabfuhr, entsorgung etc.) <\/h5>\n<p>Alle Immobilien in Spanien sind mit Steuern und Abgaben der Gemeinde belegt, die f\u00fcr Gebietsans\u00e4ssige und nicht Gebietsans\u00e4ssige gleich sind, weil sie das Grundeigentum unmittelbar belasten.<\/p>\n<p>Die Grundsteuer (IBI) ist eine j\u00e4hrliche Steuer, die von den Gemeinden erhoben wird und auf der Grundlage des Katasterwerts der Immobilie berechnet wird. Dieser Wert wird vom Katasteramt f\u00fcr jede einzelnen Immobilie im gesamten spanischen Staatsgebiet bestimmt.<\/p>\n<p>Die Abgabe f\u00fcr M\u00fcllabfuhr und Kanalisation, ebenfalls j\u00e4hrlich, ist gew\u00f6hnlich ein fester Betrag und hat zum Zweck, die M\u00fcllabfuhr und \u2011entsorgung durch die Gemeindeverwaltung zu finanzieren.<\/p>\n<h5>2.- Plusval\u00eda municipal (Wertzuwachsteuer)<\/h5>\n<p>Die Steuer auf den Wertzuwachs von Baugrundst\u00fccken (IIVTNU) ist eine von der Gemeinde auf die \u00dcbertragung, sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer Erbschaft, von innerorts gelegenen Immobilien erhobene Steuer.<\/p>\n<p>Diese Steuer wird nur f\u00e4llig, wenn bei der \u00dcbertragung ein Verm\u00f6gensgewinn erzielt wurde. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katasterwerts des Bodens und der Anzahl der Jahre, w\u00e4hrend derer die Immobilie demselben Eigent\u00fcmer geh\u00f6rte. Vom Gesetz her ist diese Steuer vom Verk\u00e4ufer zu bezahlen (wenn nicht anderes vereinbart). Im Fall von nicht gebietsans\u00e4ssigen Verk\u00e4ufern haftet jedoch die Immobilie selbst f\u00fcr die Steuerschuld, weshalb der K\u00e4ufer \u00fcblicherweise den Betrag f\u00fcr diese Steuer vom Kaufpreis einbeh\u00e4lt, um deren Abf\u00fchrung an die Gemeinde sicherzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SEHR WICHTIG: Die hier enthaltenen Angaben dienen lediglich der Information und Orientierung. Es k\u00f6nnen keine Anspr\u00fcche daraus geltend gemacht werden, und die Information basiert auf den zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Web geltenden Steuervorschriften. 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